) zu bejahen. Auch im vorliegenden Falle unterscheidet sich der zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Gläubigern zustande gekommene "Nachlassvertrag" von einem gewöhnlichen Nachlassvertrag durch die in dem angeführten Urteil aufgeführten drei Merkmale: Heute wie damals fehlt es an einer im voraus festgesetzten Nachlassquote; heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge "Abtretung" der Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge "Überlassung" des "Liquidationsergebnisses", ist dabei unerheblich).