| 50 | | Erwägung 5 | | 5. Endlich macht der Beklagte gegenüber sämtlichen Klagposten kompensationsweise zwei Forderungen von zusammen ca. 20,000 Fr. geltend, die er zugegebenermassen erst im Stadium des Nachlassverfahrens erworben hat, und deren eine zudem auf einem Inhaberpapier beruht. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall Art. 213 und 214 SchKG, die allerdings ihrem Wortlaute nach nur für den Fall des Konkurses gelten, analog anwendbar seien. Diese Frage ist auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Juli 1914 i.S. Leih- und Sparkasse Aadorf gegen Saurer (AS 40 III S. 302 ff.) zu bejahen