Es bedarf deshalb hier keiner Untersuchung, ob wirklich s.Z. eine Novation im Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe, bezw. ob eine solche Novation vom Richter anzuerkennen sei, und ob daher der Beklagte jene zweimal 2550 Fr. noch auf Grund seiner Aktienzeichnung, oder aber als Darlehen schulde. Einen, übrigens unbedeutenden Unterschied hätte dies höchstens in Bezug auf die Art der Verzinsung ausmachen können; in dieser Hinsicht liegen aber keine Parteianträge vor. | 50 | | Erwägung 5 | | 5.