auf eine solche Rückzahlung hat aber der Beklagte nach den Ausführungen in Erwägung 3 hievor jedenfalls solange kein Recht, als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger vorhanden sind. | 49 | Aus demselben Grunde wäre auch die Verrechnung jenes Schadenersatzanspruchs mit der "Darlehensschuld" von zweimal 2550 Fr., die nach der Auffassung des Beklagten an die Stelle eines Teils seiner Subskriptionsschuld getreten sein soll, ausgeschlossen. Es bedarf deshalb hier keiner Untersuchung, ob wirklich s.Z. eine Novation im Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe, bezw.