verrechnen möchte. Denn, da mit jener Schadenersatzforderung eben derjenige Schaden geltend gemacht werden will, der dem Beklagten aus seiner Aktienzeichnung erwachsen ist und in dem Verlust der gezeichneten Beträge besteht, so käme die Zulassung der Verrechnung in ihren Wirkungen einer Rückzahlung der vom Beklagten übernommenen Aktien gleich; auf eine solche Rückzahlung hat aber der Beklagte nach den Ausführungen in Erwägung 3 hievor jedenfalls solange kein Recht, als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger vorhanden sind.