weiterm Stehenlassen ihrer Guthaben zu bewegen. Dies scheint denn auch, nach den bei den Akten liegenden Protokollen des Verwaltungsrates, speziell im vorliegenden Falle der Zweck und die Wirkung der Erhöhung des Aktienkapitals gewesen zu sein. | 48 | | Erwägung 4 | | 4. Ebenso wie mit der Einrede des Betruges verhält es sich mit dem Schadenersatzanspruch von 9350 Fr., den der Beklagte mit seiner Subskriptionsschuld von ebenfalls 9350 Fr., eventuell mit seiner Kontokorrentschuld von 10,544 Fr. 40 Cts. verrechnen möchte.