Mit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den kantonalen Instanzen eventuell den Standpunkt eingenommen, dass bei blossen Kapitalerhöhungen (im Gegensatz zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zustehe, die ihre Forderungen erst nach der Veröffentlichung der Kapitalerhöhung erworben haben. Abgesehen davon, dass das Gesetz für eine verschiedene Behandlung der alten und der neuen Gläubiger keine Handhabe bietet, würde sich eine Schlechterstellung der alten Gläubiger in dieser Beziehung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Kapitalerhöhungen oft u.a. gerade den Zweck verfolgen und erreichen, die alten Gläubiger zu