kann eine Willenserklärung nicht deswegen angefochten werden, weil derjenige, der sie abgab, dazu durch Täuschung seitens eines Dritten verleitet worden war. | 47 | Mit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den kantonalen Instanzen eventuell den Standpunkt eingenommen, dass bei blossen Kapitalerhöhungen (im Gegensatz zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zustehe, die ihre Forderungen erst nach der Veröffentlichung der Kapitalerhöhung erworben haben.