Sobald aber in der Aktienzeichnung eine Erklärung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern erblickt wird, folgt daraus ohne weiteres die Unmöglichkeit einer Anfechtung der Zeichnung wegen eines durch die Organe der Gesellschaft verübten Betruges. Denn alsdann handelt es sich um den Betrug seitens eines Dritten; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber (übrigens auch nach Art. 28 neu = 24 alt OR, als der hier analog anwendbaren positiven Gesetzesbestimmung) kann eine Willenserklärung nicht deswegen angefochten werden, weil derjenige, der sie abgab, dazu durch Täuschung seitens eines Dritten verleitet worden war.