BGE 32 II S. 103 und 39 II S. 534), so enthält sie doch jedenfalls eine solche gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, nämlich die Erklärung, mit dem gezeichneten Betrag, der einen Teil des für jede Aktiengesellschaft unentbehrlichen Grundkapitals bildet, solange für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu wollen, als solche Verbindlichkeiten überhaupt vorhanden sein werden (vergl. Art. 629 Abs. 3, 667 Abs. 1, 669 Ziff. 1 und 670 Abs. 2 OR). Sobald aber in der Aktienzeichnung eine Erklärung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern erblickt wird, folgt daraus ohne weiteres die Unmöglichkeit einer Anfechtung der Zeichnung wegen eines durch die Organe der Gesellschaft verübten Betruges.