, Breit in Goldschm. Zsch. 76 S. 452) dem betrogenen Aktionär einen Schadenersatz-, bezw. Rückforderungsanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft als solcher zuerkennen. Sollte es auch nicht richtig sein, dass die Zeichnung von Aktien eine Erklärung gegenüber den Mitaktionären enthalte (vergl. BGE 32 II S. 103 und 39 II S. 534), so enthält sie doch jedenfalls eine solche gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, nämlich die Erklärung, mit dem gezeichneten Betrag, der einen Teil des für jede Aktiengesellschaft unentbehrlichen Grundkapitals bildet, solange für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu wollen, als solche Verbindlichkeiten überhaupt vorhanden sein werden (vergl.