Es genügt, dass im vorliegenden Falle feststehendermassen das gesamte Aktienkapital verloren ist und die Einforderung der gezeichneten Beträge ausschliesslich im Interesse der Gesellschaftsgläubiger stattfindet. Dass aber der durch Betrug zur Zeichnung verleitete Aktionär die Liberierung seiner Aktien jedenfalls dann nicht verweigern, bezw. die bereits geleisteten Einzahlungen jedenfalls solange nicht zurückfordern kann, als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger vorhanden sind, wird sogar von denjenigen anerkannt, die (wie Wieland in Goldschmidts Zeitschrift 64 S. 124 und in Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 217 ff., Breit in Goldschm.