| 46 | | Erwägung 3 | | 3. Was die erste Haupteinrede des Beklagten, nämlich diejenige des Betruges betrifft, so bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der bekannten Streitfrage, ob und in wieweit die Einrede des Betrugs dann zulässig sei, wenn die gezeichneten Beträge ganz oder teilweise behufs Rückzahlung des Aktienkapitals, also im Interesse der Aktionäre, eingefordert werden. Es genügt, dass im vorliegenden Falle feststehendermassen das gesamte Aktienkapital verloren ist und die Einforderung der gezeichneten Beträge ausschliesslich im Interesse der Gesellschaftsgläubiger stattfindet.