Sind Mentalreservationen des Zeichners schon nach Art. 1 OR bedeutungslos, so kann aus privaten Abmachungen zwischen dem Zeichner und den Gesellschaftsorganen jedenfalls gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (für die im vorliegenden Falle geklagt wird: vergl. Erw. 1 hievor) die Unverbindlichkeit der Zeichnung nicht abgeleitet werden. Die Aktienzeichnung des Verwalters Füllemann besteht somit zu recht, und die Einrede aus Art. 617 Abs. 1 OR erscheint daher in jeder Beziehung als unbegründet. | 46 | | Erwägung 3 |