2) zu verweisen. Und wenn endlich der Beklagte in diesem Zusammenhang noch behauptet hat, die Zeichnung des Füllemann sei überhaupt nicht ernst gemeint gewesen und sei auch von der Aktiengesellschaft nur zum Schein entgegengenommen worden, so ist demgegenüber daran festzuhalten, dass die Aktienzeichnung, als rechtsverbindliche Willensäusserung, speziell als Kundgebung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, weder durch eine allfällige Mentalreservation des Zeichners, noch auch durch eine Abmachung mit den Organen der Gesellschaft entkräftet wird. Sind Mentalreservationen des Zeichners schon nach Art.