617 gebildet haben würden. Insoweit aber der Beklagte die Anwendbarkeit dieses Artikels daraus ableiten will, dass Füllemann nur als "Strohmann" der Aktiengesellschaft gehandelt habe, genügt es, auf die bezüglichen Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Juli 1913 i.S. Bach gegen die heutige Klägerin (AS 39 II S. 533 Erw. 2) zu verweisen.