617 Abs. 2 OR. Insoweit nämlich das angebliche Nichtzustandekommen der Emission daraus abgeleitet wird, dass der Verwalter Füllemann seine Aktien erst nach Ablauf der im Prospekt festgesetzten Subskriptionsfrist gezeichnet habe, erledigt sich diese Einrede schon durch die, nicht aktenwidrige, tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass "auf Schluss des Zeichnungstermins die Zeichnungen formell vollständig vorlagen", und es braucht deshalb hier nicht ausgeführt zu werden, warum auch Zeichnungen, die erst einige Tage nach Ablauf der Subskriptionsfrist stattgefunden hätten und von der Gesellschaft entgegengenommen worden wären, kein Hindernis im Sinne des Art. 617 gebildet haben würden.