des Beklagten zu verweisen, wonach die "Mandatare" (d.h. die Liquidatoren, die in diesem Prozesse klagend auftreten) "von den Gläubigern und nicht mehr von den Aktionären ernannt wurden". Hiemit stimmt denn auch überein, dass tatsächlich alle Ausstände zum Zwecke der verhältnismässigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und nicht etwa der Aktionäre eingetrieben werden. Durch welch anderes Organ aber die Gläubiger hätten klagend auftreten sollen, als eben durch das Organ der von ihnen ernannten Liquidationskommission, ist vom Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. | 44 | | 45 | | | Erwägung 2 | | 2. Unbegründet ist sodann die Berufung des Beklagten auf Art.