Akten, dass zwar die Aktiengesellschaft erklärt hat, ihren Gläubigern "das Liquidationsergebnis sämtlicher Aktiven" zu "überlassen", dass dagegen keine Übertragung der Aktiven als solcher auf ein neues Rechtssubjekt stattgefunden hat. Wollte aber die "Einrede der mangelnden Aktivlegitimation" trotz Fehlens bezüglicher Ausführungen des Beklagten etwa dahin interpretiert werden, dass der Beklagte habe behaupten wollen, infolge des "Nachlassvertrages" seien die streitigen Ansprüche von Rechtswegen auf die Gläubiger übergegangen, und aus diesem Grunde sei die Aktiengesellschaft als solche nicht mehr zu ihrer Geltendmachung legitimiert, so wäre demgegenüber wiederum auf die eigenen Ausführungen