der Gesellschaftsaktiven) an die Gläubiger keine Rede" sei, dass "geklagt" werde "namens des Rechtssubjektes, dem von Anfang an die fraglichen Rechte zugestanden haben", dass "kein Übergang stattgefunden" habe, "eine Änderung" vielmehr "nur insofern eingetreten" sei, "als die Mandatare gewechselt haben," usw. Ist aber darnach die vorliegende Klage namens und mit Vollmacht desjenigen Rechtssubjektes eingereicht worden, dem "die fraglichen Rechte von Anfang an zugestanden haben," so wäre es Sache des Beklagten gewesen, darzutun, dass jene Rechte seither auf ein anderes Rechtssubjekt übergegangen seien.