" | 40 | | C. | | Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. | 41 | Die Klagpartei hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. | 42 | | Auszug aus den Erwägungen: | | Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | 43 | | Erwägung 1 | | 1. Als unbegründet erscheint zunächst die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation. Der Beklagte hat selber ausgeführt (erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1913 vor Bezirksgericht), dass "von einer Abtretung (sc. der Gesellschaftsaktiven) an die Gläubiger