2 hienach. | 28 | c) Falls nicht schon die Einrede des Betrugs gutgeheissen werde, stehe dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der gezeichneten Beträge zu, den er gegenüber seiner Subskriptionsschuld, eventuell gegenüber seiner Kontokorrentschuld, kompensationsweise geltend mache. | 29 | d) Die beiden ersten Einzahlungen seien übrigens geleistet; an deren Stelle schulde der Beklagte dieselben Beträge auf Grund der beiden ihm am 3. Juli und am 16. Oktober 1911 von der Leihkasse gewährten "Darlehen". | 30 | Es besteht heute kein Streit mehr darüber, dass die "Kontokorrentschuld" des Beklagten (excl. der beiden "Darlehen" vom 3. Juli und vom 16. Oktober 1911) 10,544 Fr. 40 Cts.