{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Sprache": "de", "Datum": "1915-01-01", "HTML": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-140.html", "URL": "https://www.servat.unibe.ch/dfr/c3041140.html", "Checksum": "61edb821cd5fe07202d03dcd93291df0"}, "Scrapedate": "2026-07-04", "Scrapetime": "02:22:06", "Num": ["BGE 41 III 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "04.07.2026 02:22:06", "Checksum": "6665fbb080a79007c80832d67dbfecb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140\nRegeste:\nNachlassvertrag mit Vermögensabtretung\n\n\n5. Endlich macht der Beklagte gegenüber sämtlichen Klagposten kompensationsweise zwei Forderungen von zusammen ca. 20,000 Fr. geltend, die er zugegebenermassen erst im Stadium des Nachlassverfahrens erworben hat, und deren eine zudem auf einem Inhaberpapier beruht. Es fragt sich daher, ob im vorliegenden Fall Art. 213 und 214 SchKG, die allerdings ihrem Wortlaute nach nur für den Fall des Konkurses gelten, analog anwendbar seien. Diese Frage ist auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Juli 1914 i.S. Leih- und Sparkasse Aadorf gegen Saurer (AS 40 III S. 302 ff.) zu bejahen. Auch im vorliegenden Falle unterscheidet sich der zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Gläubigern zustande gekommene \"Nachlassvertrag\" von einem gewöhnlichen Nachlassvertrag durch die in dem angeführten Urteil aufgeführten drei Merkmale: Heute wie damals fehlt es an einer im voraus festgesetzten Nachlassquote; heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge \"Abtretung\" der Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge \"Überlassung\" des \"Liquidationsergebnisses\", ist dabei unerheblich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine Gesamtliquidation, die sich vom Konkurse im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren, sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die materiellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine analoge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem angeführten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt zu werden brauchen.\n| 51 |\nEventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke erworben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm als zahlungsunfähig bekannten \"Leihkasse\" nicht voll erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, welcher Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen der \"Konkurseröffnung\" gleichzustellen wäre.\n| 52 |\nEndlich bedarf es auch in diesem Zusammenhange keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob die Subskriptionsschuld noch als solche fortbestehe; ferner ob im letztern Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Art. 214), auch noch Art. 213 Abs. 3 analog anwendbar wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rücksicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 Abs. 2 (Ziffer 1 oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat keinen Unterschied.\n| 53 |\n|\nDemnach hat das Bundesgericht erkannt: | |\n| 54 |"}