{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Sprache": "de", "Datum": "1915-01-01", "HTML": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-140.html", "URL": "https://www.servat.unibe.ch/dfr/c3041140.html", "Checksum": "61edb821cd5fe07202d03dcd93291df0"}, "Scrapedate": "2026-07-04", "Scrapetime": "02:22:06", "Num": ["BGE 41 III 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "04.07.2026 02:22:06", "Checksum": "6665fbb080a79007c80832d67dbfecb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140\nRegeste:\nNachlassvertrag mit Vermögensabtretung\n\n\n3. Was die erste Haupteinrede des Beklagten, nämlich diejenige des Betruges betrifft, so bedarf es hier keiner Stellungnahme zu der bekannten Streitfrage, ob und in wieweit die Einrede des Betrugs dann zulässig sei, wenn die gezeichneten Beträge ganz oder teilweise behufs Rückzahlung des Aktienkapitals, also im Interesse der Aktionäre, eingefordert werden. Es genügt, dass im vorliegenden Falle feststehendermassen das gesamte Aktienkapital verloren ist und die Einforderung der gezeichneten Beträge ausschliesslich im Interesse der Gesellschaftsgläubiger stattfindet. Dass aber der durch Betrug zur Zeichnung verleitete Aktionär die Liberierung seiner Aktien jedenfalls dann nicht verweigern, bezw. die bereits geleisteten Einzahlungen jedenfalls solange nicht zurückfordern kann, als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger vorhanden sind, wird sogar von denjenigen anerkannt, die (wie Wieland in Goldschmidts Zeitschrift 64 S. 124 und in Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 217 ff., Breit in Goldschm. Zsch. 76 S. 452) dem betrogenen Aktionär einen Schadenersatz-, bezw. Rückforderungsanspruch gegenüber der Aktiengesellschaft als solcher zuerkennen. Sollte es auch nicht richtig sein, dass die Zeichnung von Aktien eine Erklärung gegenüber den Mitaktionären enthalte (vergl. BGE 32 II S. 103 und 39 II S. 534), so enthält sie doch jedenfalls eine solche gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, nämlich die Erklärung, mit dem gezeichneten Betrag, der einen Teil des für jede Aktiengesellschaft unentbehrlichen Grundkapitals bildet, solange für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften zu wollen, als solche Verbindlichkeiten überhaupt vorhanden sein werden (vergl. Art. 629 Abs. 3, 667 Abs. 1, 669 Ziff. 1 und 670 Abs. 2 OR). Sobald aber in der Aktienzeichnung eine Erklärung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern erblickt wird, folgt daraus ohne weiteres die Unmöglichkeit einer Anfechtung der Zeichnung wegen eines durch die Organe der Gesellschaft verübten Betruges. Denn alsdann handelt es sich um den Betrug seitens eines Dritten; nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber (übrigens auch nach Art. 28 neu = 24 alt OR, als der hier analog anwendbaren positiven Gesetzesbestimmung) kann eine Willenserklärung nicht deswegen angefochten werden, weil derjenige, der sie abgab, dazu durch Täuschung seitens eines Dritten verleitet worden war.\n| 47 |\nMit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den kantonalen Instanzen eventuell den Standpunkt eingenommen, dass bei blossen Kapitalerhöhungen (im Gegensatz zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zustehe, die ihre Forderungen erst nach der Veröffentlichung der Kapitalerhöhung erworben haben. Abgesehen davon, dass das Gesetz für eine verschiedene Behandlung der alten und der neuen Gläubiger keine Handhabe bietet, würde sich eine Schlechterstellung der alten Gläubiger in dieser Beziehung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Kapitalerhöhungen oft u.a. gerade den Zweck verfolgen und erreichen, die alten Gläubiger zu weiterm Stehenlassen ihrer Guthaben zu bewegen. Dies scheint denn auch, nach den bei den Akten liegenden Protokollen des Verwaltungsrates, speziell im vorliegenden Falle der Zweck und die Wirkung der Erhöhung des Aktienkapitals gewesen zu sein.\n| 48 |\n|\nErwägung 4 | |\n4. Ebenso wie mit der Einrede des Betruges verhält es sich mit dem Schadenersatzanspruch von 9350 Fr., den der Beklagte mit seiner Subskriptionsschuld von ebenfalls 9350 Fr., eventuell mit seiner Kontokorrentschuld von 10,544 Fr. 40 Cts. verrechnen möchte. Denn, da mit jener Schadenersatzforderung eben derjenige Schaden geltend gemacht werden will, der dem Beklagten aus seiner Aktienzeichnung erwachsen ist und in dem Verlust der gezeichneten Beträge besteht, so käme die Zulassung der Verrechnung in ihren Wirkungen einer Rückzahlung der vom Beklagten übernommenen Aktien gleich; auf eine solche Rückzahlung hat aber der Beklagte nach den Ausführungen in Erwägung 3 hievor jedenfalls solange kein Recht, als noch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger vorhanden sind.\n| 49 |\nAus demselben Grunde wäre auch die Verrechnung jenes Schadenersatzanspruchs mit der \"Darlehensschuld\" von zweimal 2550 Fr., die nach der Auffassung des Beklagten an die Stelle eines Teils seiner Subskriptionsschuld getreten sein soll, ausgeschlossen. Es bedarf deshalb hier keiner Untersuchung, ob wirklich s.Z. eine Novation im Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe, bezw. ob eine solche Novation vom Richter anzuerkennen sei, und ob daher der Beklagte jene zweimal 2550 Fr. noch auf Grund seiner Aktienzeichnung, oder aber als Darlehen schulde. Einen, übrigens unbedeutenden Unterschied hätte dies höchstens in Bezug auf die Art der Verzinsung ausmachen können; in dieser Hinsicht liegen aber keine Parteianträge vor.\n| 50 |\n|\nErwägung 5 | |"}