{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Sprache": "de", "Datum": "1915-01-01", "HTML": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-140.html", "URL": "https://www.servat.unibe.ch/dfr/c3041140.html", "Checksum": "61edb821cd5fe07202d03dcd93291df0"}, "Scrapedate": "2026-07-04", "Scrapetime": "02:22:06", "Num": ["BGE 41 III 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "04.07.2026 02:22:06", "Checksum": "6665fbb080a79007c80832d67dbfecb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140\nRegeste:\nNachlassvertrag mit Vermögensabtretung\n\n\n1. Als unbegründet erscheint zunächst die vom Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation. Der Beklagte hat selber ausgeführt (erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1913 vor Bezirksgericht), dass \"von einer Abtretung (sc. der Gesellschaftsaktiven) an die Gläubiger keine Rede\" sei, dass \"geklagt\" werde \"namens des Rechtssubjektes, dem von Anfang an die fraglichen Rechte zugestanden haben\", dass \"kein Übergang stattgefunden\" habe, \"eine Änderung\" vielmehr \"nur insofern eingetreten\" sei, \"als die Mandatare gewechselt haben,\" usw. Ist aber darnach die vorliegende Klage namens und mit Vollmacht desjenigen Rechtssubjektes eingereicht worden, dem \"die fraglichen Rechte von Anfang an zugestanden haben,\" so wäre es Sache des Beklagten gewesen, darzutun, dass jene Rechte seither auf ein anderes Rechtssubjekt übergegangen seien. Einen solchen Übergang stellt jedoch nach dem Gesagten gerade er des entschiedensten in Abrede, und es ergibt sich denn auch aus den Akten, dass zwar die Aktiengesellschaft erklärt hat, ihren Gläubigern \"das Liquidationsergebnis sämtlicher Aktiven\" zu \"überlassen\", dass dagegen keine Übertragung der Aktiven als solcher auf ein neues Rechtssubjekt stattgefunden hat. Wollte aber die \"Einrede der mangelnden Aktivlegitimation\" trotz Fehlens bezüglicher Ausführungen des Beklagten etwa dahin interpretiert werden, dass der Beklagte habe behaupten wollen, infolge des \"Nachlassvertrages\" seien die streitigen Ansprüche von Rechtswegen auf die Gläubiger übergegangen, und aus diesem Grunde sei die Aktiengesellschaft als solche nicht mehr zu ihrer Geltendmachung legitimiert, so wäre demgegenüber wiederum auf die eigenen Ausführungen des Beklagten zu verweisen, wonach die \"Mandatare\" (d.h. die Liquidatoren, die in diesem Prozesse klagend auftreten) \"von den Gläubigern und nicht mehr von den Aktionären ernannt wurden\". Hiemit stimmt denn auch überein, dass tatsächlich alle Ausstände zum Zwecke der verhältnismässigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und nicht etwa der Aktionäre eingetrieben werden. Durch welch anderes Organ aber die Gläubiger hätten klagend auftreten sollen, als eben durch das Organ der von ihnen ernannten Liquidationskommission, ist vom Beklagten nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n| 44 |\n| 45 | |\n|\nErwägung 2 | |\n2. Unbegründet ist sodann die Berufung des Beklagten auf Art. 617 Abs. 2 OR. Insoweit nämlich das angebliche Nichtzustandekommen der Emission daraus abgeleitet wird, dass der Verwalter Füllemann seine Aktien erst nach Ablauf der im Prospekt festgesetzten Subskriptionsfrist gezeichnet habe, erledigt sich diese Einrede schon durch die, nicht aktenwidrige, tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass \"auf Schluss des Zeichnungstermins die Zeichnungen formell vollständig vorlagen\", und es braucht deshalb hier nicht ausgeführt zu werden, warum auch Zeichnungen, die erst einige Tage nach Ablauf der Subskriptionsfrist stattgefunden hätten und von der Gesellschaft entgegengenommen worden wären, kein Hindernis im Sinne des Art. 617 gebildet haben würden. Insoweit aber der Beklagte die Anwendbarkeit dieses Artikels daraus ableiten will, dass Füllemann nur als \"Strohmann\" der Aktiengesellschaft gehandelt habe, genügt es, auf die bezüglichen Ausführungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. Juli 1913 i.S. Bach gegen die heutige Klägerin (AS 39 II S. 533 Erw. 2) zu verweisen. Und wenn endlich der Beklagte in diesem Zusammenhang noch behauptet hat, die Zeichnung des Füllemann sei überhaupt nicht ernst gemeint gewesen und sei auch von der Aktiengesellschaft nur zum Schein entgegengenommen worden, so ist demgegenüber daran festzuhalten, dass die Aktienzeichnung, als rechtsverbindliche Willensäusserung, speziell als Kundgebung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, weder durch eine allfällige Mentalreservation des Zeichners, noch auch durch eine Abmachung mit den Organen der Gesellschaft entkräftet wird. Sind Mentalreservationen des Zeichners schon nach Art. 1 OR bedeutungslos, so kann aus privaten Abmachungen zwischen dem Zeichner und den Gesellschaftsorganen jedenfalls gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (für die im vorliegenden Falle geklagt wird: vergl. Erw. 1 hievor) die Unverbindlichkeit der Zeichnung nicht abgeleitet werden. Die Aktienzeichnung des Verwalters Füllemann besteht somit zu recht, und die Einrede aus Art. 617 Abs. 1 OR erscheint daher in jeder Beziehung als unbegründet.\n| 46 |\n|\nErwägung 3 | |"}