{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Sprache": "de", "Datum": "1915-01-01", "HTML": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-140.html", "URL": "https://www.servat.unibe.ch/dfr/c3041140.html", "Checksum": "61edb821cd5fe07202d03dcd93291df0"}, "Scrapedate": "2026-07-04", "Scrapetime": "02:22:06", "Num": ["BGE 41 III 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "04.07.2026 02:22:06", "Checksum": "6665fbb080a79007c80832d67dbfecb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140\nRegeste:\nNachlassvertrag mit Vermögensabtretung\n\nIII.\n| 21 |\nDie Liquidationskommission, sowie die erweiterte Kommission werden in der Gläubigerversammlung vom 10. Juli 1912 gewählt. Massgebend ist das absolute Mehr der an der Gläubigerversammlung anwesenden resp. vertretenen Gläubiger.\"\n| 22 |\nDas Einladungszirkular zu dieser Gläubigerversammlung hatte eine Berechnung enthalten, worin als mutmassliche Gläubigerdividende 68,20% in Aussicht gestellt wurden.\n| 23 |\nAm 4. Oktober 1912 wurde der \"Nachlassvertrag\" vom Bezirksgericht Weinfelden bestätigt.\n| 24 |\nIm Juli 1912 hatte unterdessen der Beklagte zum Zwecke der Kompensation mit seinen Schulden, worunter auch eine \"Kontokorrentschuld\" von ca. 10,000 Fr., eine auf die Leihkasse lautende fällige Inhaberobligation von 1000 Fr., sowie eine ebenfalls auf die Leihkasse lautende, fällige Namenobligation von 15,000 Mk. erworben. Am 5. August notifizierte er der Liquidationskommission diesen Erwerb und erklärte, die beiden Obligationen, soweit nötig, mit seiner Kontokorrentschuld zu verrechnen, die dritte Einzahlung auf seine 17 neuen Aktien dagegen nicht leisten zu wollen, da er durch die gefälschte Bilanz betrogen worden sei; eventuell mache er auch gegenüber seiner Subskriptionsschuld \"die Verrechnung geltend\".\n| 25 |\nGegenüber der vorliegenden Klage auf Liberierung seiner Aktien und Bezahlung seiner Kontokorrentschuld hat der Beklagte, ausser den in der vorstehenden Zuschrift enthaltenen, noch folgende Einwendungen erhoben:\n| 26 |\na) Es fehle der durch die Liquidationskommission vertretenen \"Aktiengesellschaft in Liquidation\" die Aktivlegitimation zur Eintreibung der Ausstände, speziell zur Einforderung der rückständigen Einzahlungen auf die neuen Aktien. Betreffend die Begründung dieser Einrede vergl. Erw. 1 hienach.\n| 27 |\nb) Die Aktienemission sei überhaupt nicht zustande gekommen. Vergl. Erw. 2 hienach.\n| 28 |\nc) Falls nicht schon die Einrede des Betrugs gutgeheissen werde, stehe dem Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der gezeichneten Beträge zu, den er gegenüber seiner Subskriptionsschuld, eventuell gegenüber seiner Kontokorrentschuld, kompensationsweise geltend mache.\n| 29 |\nd) Die beiden ersten Einzahlungen seien übrigens geleistet; an deren Stelle schulde der Beklagte dieselben Beträge auf Grund der beiden ihm am 3. Juli und am 16. Oktober 1911 von der Leihkasse gewährten \"Darlehen\".\n| 30 |\nEs besteht heute kein Streit mehr darüber, dass die \"Kontokorrentschuld\" des Beklagten (excl. der beiden \"Darlehen\" vom 3. Juli und vom 16. Oktober 1911) 10,544 Fr. 40 Cts. Val. 31. Juli 1912 beträgt. Ebenso sind die Parteien darüber einig, dass das Aktienkapital gänzlich verloren ist und das Liquidationsergebnis nur zu einer teilweisen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger genügen wird.\n| 31 |\n|\nB. | |\nDurch Urteil vom 25. November 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die Streitfrage:\n| 32 |\n\"Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu bezahlen 19,894 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5%\n| 33 |\nvon 2550 Fr. seit 15. Juli 1911,\n| 34 |\nvon 2550 Fr. seit 15. Oktober 1911,\n| 35 |\nvon 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und\n| 36 |\nvon 10,544 Fr. 40 Cts. seit 31. Juli 1912?\"\n| 37 |\nerkannt:\n| 38 |\n\"1. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 19,894 Franken 40 Cts. nebst je 5% Zins von 2550 Fr. seit 16. Juli 1911, von 2550 Fr. seit 16. Oktober 1911, von 4250 Fr. seit 30. Juni 1912 und von 10,544 Fr. 40 Cts. seit 31. Juli 1912 zu bezahlen.\n| 39 |\nDie Klägerin wird bei ihrer Anerkennung, dem Beklagten gegen Bezahlung des in dieser Forderung von 19,894 Fr. 40 Cts. inbegriffenen Betrages von 10,544 Fr. 40 Cts. nebst 5% Zins seit 31. Juli 1912, die ihr am 3. Januar 1911 zu Pfand gegebenen Aktien der Leih- und Sparkasse Steckborn Nr. 1586-1601 und 1057-1060 herauszugeben, behaftet.\"\n| 40 |\n|\nC. | |\nGegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.\n| 41 |\nDie Klagpartei hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.\n| 42 |\n|\nAuszug aus den Erwägungen: | |\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n| 43 |\n|\nErwägung 1 | |"}