{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Sprache": "de", "Datum": "1915-01-01", "HTML": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-140.html", "URL": "https://www.servat.unibe.ch/dfr/c3041140.html", "Checksum": "61edb821cd5fe07202d03dcd93291df0"}, "Scrapedate": "2026-07-04", "Scrapetime": "02:22:06", "Num": ["BGE 41 III 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "04.07.2026 02:22:06", "Checksum": "6665fbb080a79007c80832d67dbfecb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 140\nRegeste:\nNachlassvertrag mit Vermögensabtretung\n\n|\nUrteil der II. Zivilabteilung |\n| vom 25. Februar 1915 |\n| i.S. Iselin, Beklagter, gegen Leih- & Sparkasse Steckborn in Liquidation, Klägerin. |\n| Klage der von den Gläubigern einer Aktiengesellschaft bestellten Liquidationskommission auf nachträgliche Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge. Einrede des Betrugs; inwieweit zulässig? Analoge Anwendung der Art. 213 und 214 SchKG auf einen gerichtlich bestätigten \"Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung\". | |\n|\nSachverhalt | |\n|\nA. | |\nAm 8. April 1911 erliess die Leih- und Sparkasse Steckborn einen Prospekt über die Emission von 2000 neuen Aktien à nom. 500 Fr., die den alten Aktionären zum Preise von 550 Fr., dem Publikum zum Preise von 620 Fr. angeboten wurden. Von jenen 550 Fr. sollten einbezahlt werden:\n| 1 |\na) 150 Fr. bis 15. Juli 1911,\n| 2 |\nb) 150 Fr. bis 15. Oktober 1911,\n| 3 |\nc) 250 Fr. bis 30. Juni 1912.\n| 4 |\nFür verspätete Einzahlungen war ein Verzugszins von 5%, für eine Verspätung von mehr als einem Monat ausserdem eine \"Säumnisbusse\" von 5 Fr. per Aktie vorgesehen.\n| 5 |\nEs steht heute fest, dass die im Prospekt abgedruckte günstige Schlussbilanz pro 31. Dezember 1910 vom Verwalter der Leihkasse, Ad. Füllemann, gefälscht worden war, und dass in Wirklichkeit damals bereits eine Unterbilanz bestand.\n| 6 |\nAuf Grund jenes Prospektes zeichnete der Beklagte am 30. Mai 1911 als Inhaber von 17 alten Aktien 17 neue Aktien.\n| 7 |\nAm 31. Mai 1911 zeichnete der Verwalter Füllemann zum Zwecke der Kompletierung der Subskription, die sonst nur 1172 Stück ergeben hätte, seinerseits 859 neue Aktien. Infolgedessen konstatierte am 10. Juni der Verwaltungsrat, dass die Emission nicht nur zustande gekommen, sondern sogar überzeichnet worden sei.\n| 8 |\nAm 3. Juli 1911 \"gewährte\" die Leihkasse dem Beklagten \"gegen Hinterlage von 17 Stück neue Aktien der Leih- und Sparkasse Steckborn\" ein \"Darlehen\" von 2550 Fr. und \"verwendete\" diesen Betrag als erste Einzahlung auf die von ihm gezeichneten neuen Aktien. In gleicherweise \"gewährte\" sie ihm am 16. Oktober 1911 gegen \"Hinterlage\" derselben \"Aktien\" ein weiteres \"Darlehen\" von ebenfalls 2550 Fr. und \"verwendete\" diesen Betrag als zweite Einzahlung auf die vom Beklagten gezeichneten 17 Aktien. Gleichzeitig stellte sie für diese 17 Aktien einen auf den Namen des Beklagten lautenden Interimschein aus, den sie als Faustpfand behielt.\n| 9 |\nDie vom Verwalter Füllemann geschuldeten beiden ersten Einzahlungen wurden ebenfalls mittels Lombardierung der zu liberierenden Aktien \"geleistet\".\n| 10 |\nAm 9. November 1911 wurde die Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister eingetragen.\n| 11 |\nAm 15. November 1911 \"beurkundete\" das Notariat Müllheim als Stellvertreter des Notariats Steckborn, dass \"nach dem Zustandekommen der Emission\" \"bis 15. Oktober 1911\" von sämtlichen 2000 neuen Aktien je 250 Fr. Kapital plus Agio, also 50% des neuen Aktienkapitals, einbezahlt\" worden seien.\n| 12 |\nAm 28. März 1912 konstatierte auch die Generalversammlung, dass die Einzahlung von 50% des neuen Aktienkapitals erfolgt sei.\n| 13 |\nErst jetzt wurde die schlechte Finanzlage der Leihkasse aufgedeckt.\n| 14 |\nAm 24. April 1912 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Eine weitere ausserordentliche Generalversammlung beschloss am 7. Mai, es sei beim Bezirksgerichtspräsidium Steckborn eine Nachlasstundung zu erwirken. Ferner wurde von dieser Versammlung eine Liquidationskommission ernannt, mit dem Auftrag, \"einen Nachlassvertrag zu proponieren, wonach die Aktiven der Leihkasse ....in erster Linie zu Gunsten der Gläubiger zu liquidieren sind\".\n| 15 |\n| 16 | |\nI.\n| 17 |\n\"Die Leih- und Sparkasse Steckborn in Liquidation überlässt ihren unversicherten Gläubigern das Liquidationsergebnis sämtlicher Aktiven, einschliesslich das Ergebnis allfälliger Schadenersatzforderungen gegen fehlbare Organe der Gesellschaft, per Saldo ihrer Forderungen, Valuta 1. Mai 1912.\n| 18 |\nII.\n| 19 |\nDie Liquidation der Aktiven erfolgt durch eine dreigliedrige Liquidationskommission unter Aufsicht des gerichtlich bestellten Sachwalters und der erweiterten Kommission.\n| 20 |\n"}