in Erwägung: Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- erkannt: gericht ist nur zulässig gegenüber solchen Entscheidungen Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. kantonaler Aufsichtsbehörden, die auf der Anwendung des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder beruhen sollen, und sie kann nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Im vorliegenden Falle kommt nun aber die Anwendung 4. Sentenza. 30 genna.io 1916 nella causa· Delnota.ro.