GeBe t z vorsieht. Es handelt· sich also um nichts an- auch mit Rücksicht auf Art. 2 ZGB oder 20 OR, oder deres als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kom- Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw. menden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste. um die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten Demnach hat das Bundesgericht K 0 n kur s p r i v i leg s zugunsten eines Pfandgläu- erkannt: bigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für