eher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Partei- tung zustande gekommen er neuer Hinterlegungsvertrag wille nicht sowohl auf eine Entschädigung für die Interes- anzunehmen wäre) um eine M ass a s c h u I d, die senvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergü- als solche (vergl. JJEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor tung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kol- Verlu!)trisiko gerichtet .war.