208 SchKG von der » tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser » den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr von Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der » fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser- » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. öfInungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also » Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse, » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im geltend machen.