Das Bundesgericht zieht 30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915 in Erwägung: i. S. Zürcher Lagerhaus A..-G., Klägerin, gegen Konkursma.sse Ba.umann & Ci,', Beklagte. 1. - Würde der geforderte Zuschlag von 5% als « Entschädigung für Mühe\valt}) betrachtet, als ,vas er in Für den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu Abs. 6 der vorliegenden « Faustpfandverschreibuug » einer Forderung; im Konkurs. nicht anzuerkennen.