Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig abgewiesen. und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifTen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht 30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915 in Erwägung: i. S.