Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abgeder Urteils der I. Appellationskammer des Ol;lergerichts WieSeIl. des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig abgewiesen.