{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-136.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041136.pdf", "Checksum": "f1ae762f3c31cc1edf86193390f46eb4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:55", "Num": ["BGE 41 III 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.12.1914 BGE 41 III 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 09.12.1914 BGE 41 III 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 09.12.1914 BGE 41 III 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:55", "Checksum": "70cf297ce5397ba545c700b69c27ab4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.12.1914 BGE 41 III 136\n\n Vorschriften über das K~nkursverfahren, sowie denjenigen er sich nun in die s ~ m Konkurse nachträglich oder\nüber den Umfang derKo~kursmasse einerseits und die zum voraus schadlos halten möchte. Dass· ein derartiger\nBezeichnung der im· Konkurse zuzulassenden Forde- Versuch der Umgehung zwingender Gesetzesvorschriften\nrungen anderseits, - um .einen mit Rücksicht auf unzulässig ist, bedarf keiner Ausführung.\nD r i t t e aufgestellten· Rechtssatz, der als solcher der 3. - Wenn endlich noch geltend gemacht wurde,\nParteidisposition entzogen ist. die beanspruchte Vergütung sei dazu bestimmt, die\n2. - Nun sprechen allerdings eine Anzahl von der Klä- Kosten einer längern Lagerung der Pfänder zu decken, so\ngerin geltend gemachter Umstände, wie übrigens schon handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze\ndie in Aussicht genommene Berechnung der streitigen zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (inso-\nGebühr nach einem Prozentsatz der Hauptforderung, weit ein zwischen der Klägerin und der Konkursverwaleher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Partei- tung zustande gekommen er neuer Hinterlegungsvertrag\nwille nicht sowohl auf eine Entschädigung für die Interes- anzunehmen wäre) um eine M ass a s c h u I d, die\nsenvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergü- als solche (vergl. JJEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor\ntung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kol-\nVerlu!)trisiko gerichtet .war. In diesem Falle aber steht lokation nicht bedarf, oder aber (gleichwie bei der « Enteiner Zulassung der eingeklagten Forderung als Kon- schädigung für Mühewalt ») um eine Entschädigung für\nkursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208 eben-\nKonkursrechtes entgegen, nämlich der Grundsatz, dass falls nicht zu den Konkursforderungen gehört.\nalles dem Gemeinschuldner im Momente der Konkurser- 4. - Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der\nöffnung gehörende Vermögen zur Deckung sol c her Klägerin erhobene, au ss erh alb oder nach SchI u ss\nForderungen bestimmt ist, die auch 0 h n e den Konkurs des Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner\nbestehen würden. 'Der von der Klägerin· beanspruchte per s ö n I ich geltend gemacht werden könne, braucht\nZuschlag ist naeh ihrer eigenen Sachdarstellung etwas, in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokationsworauf sie ohne den Konkurs kein Recht haben würde streit ist, nicht entschieden zu werden.\nund was sie sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen\nlassen, um im Konkurse mehr zu erhalten, als das unerörtert bldben, ob die vorliegende Kollokationsklage\nGeBe t z vorsieht. Es handelt· sich also um nichts an- auch mit Rücksicht auf Art. 2 ZGB oder 20 OR, oder\nderes als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kom-\nVorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw. menden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste.\num die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten Demnach hat das Bundesgericht\nK 0 n kur s p r i v i leg s zugunsten eines Pfandgläu- erkannt:\nbigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für\nden Mehrbetrag' seiner Forderung über den Wert des Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene\n~fandes hinaus,.wie .ue übrigen nicht von gedeckten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt.\nPfandgläubiger, mit der ihm zukommmenden Dividende\nvorlieb zu nehmen, oder der doch in a n der n Konkursen\nVerluste erlitten hat oder einmal erleiden könnte, wofür\n"}