{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-12-09", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-136.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041136.pdf", "Checksum": "f1ae762f3c31cc1edf86193390f46eb4"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:55", "Num": ["BGE 41 III 136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.12.1914 BGE 41 III 136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 09.12.1914 BGE 41 III 136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 09.12.1914 BGE 41 III 136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:55", "Checksum": "70cf297ce5397ba545c700b69c27ab4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 09.12.1914 BGE 41 III 136\n\n 136 Entscheidungen der Zivilkammern. Ne 30. 137\n\nwären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG » Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im\nverpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das )) Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.»\nPatent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht\ntierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für\nerreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75\nSchaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 ( =5 %jener\nhaben. Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfandgläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge-\nDemnach hat das Bundesgericht weigert.\nerkannt: B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober-\nDie Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu-\nBerufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abgeder Urteils der I. Appellationskammer des Ol;lergerichts WieSeIl.\ndes Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig\nabgewiesen. und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht\nergrifTen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.\nDie Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.\nDas Bundesgericht zieht\n30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915\nin Erwägung:\ni. S. Zürcher Lagerhaus A..-G., Klägerin,\ngegen Konkursma.sse Ba.umann & Ci,', Beklagte. 1. - Würde der geforderte Zuschlag von 5% als « Entschädigung für Mühe\\valt}) betrachtet, als ,vas er in\nFür den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu Abs. 6 der vorliegenden « Faustpfandverschreibuug »\neiner Forderung; im Konkurs. nicht anzuerkennen.\ndurch Hinweis auf Abs. ;) VOll den Kontrahenten be-\nA. - Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll z e i c 11 Let worden ist, so würde es sich um eine erst\n& Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- lIach der Ertifl'nung des Konkurses entstandClle Forderulig\ngerin faustpfälldlich hinterlegt. Die {( Faustpfalldver- handeln. die schon aus diesem Grunde keine Konkursschreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- forderung würe (da der Konkurs nur die Liquidieruua der\nmungen : im Momente seiner Eröffnung vorhandenen AktivenOund\n» Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. Passiven des Gemeinschuldners bez\\veckt), und die zudem\n» veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- auch durch die Vorschrift des Art. 208 SchKG von der\n» tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser\n» den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr von Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der\n» fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser-\n» Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. öfInungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also\n» Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse,\n» gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im geltend machen. Dabei handelt es sich, - wie bei allen\n138 Entsdte1dungen\nder Zivilkammern. N° 30. 139\n\n"}