136 Entscheidungen der Zivilkammern. Ne 30. 137 wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG » Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das )) Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.» Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75 Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 ( =5 %jener haben. Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand- gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge- Demnach hat das Bundesgericht weigert. erkannt: B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge- der Urteils der I. Appellationskammer des Ol;lergerichts WieSeIl. des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig abgewiesen. und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifTen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht 30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915 in Erwägung: i. S. Zürcher Lagerhaus A..-G., Klägerin, gegen Konkursma.sse Ba.umann & Ci,', Beklagte. 1. - Würde der geforderte Zuschlag von 5% als « Ent- schädigung für Mühe\valt}) betrachtet, als ,vas er in Für den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu Abs. 6 der vorliegenden « Faustpfandverschreibuug » einer Forderung; im Konkurs. nicht anzuerkennen. durch Hinweis auf Abs. ;) VOll den Kontrahenten be- A. - Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll z e i c 11 Let worden ist, so würde es sich um eine erst & Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- lIach der Ertifl'nung des Konkurses entstandClle Forderulig gerin faustpfälldlich hinterlegt. Die {( Faustpfalldver- handeln. die schon aus diesem Grunde keine Konkurs- schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- forderung würe (da der Konkurs nur die Liquidieruua der mungen : im Momente seiner Eröffnung vorhandenen AktivenOund » Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. Passiven des Gemeinschuldners bez\veckt), und die zudem » veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- auch durch die Vorschrift des Art. 208 SchKG von der » tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser » den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr von Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der » fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser- » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. öfInungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also » Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse, » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im geltend machen. Dabei handelt es sich, - wie bei allen 138 Entsdte1dungen der Zivilkammern. N° 30. 139 Vorschriften über das K~nkursverfahren, sowie denjenigen er sich nun in die s ~ m Konkurse nachträglich oder über den Umfang derKo~kursmasse einerseits und die zum voraus schadlos halten möchte. Dass· ein derartiger Bezeichnung der im· Konkurse zuzulassenden Forde- Versuch der Umgehung zwingender Gesetzesvorschriften rungen anderseits, - um .einen mit Rücksicht auf unzulässig ist, bedarf keiner Ausführung. D r i t t e aufgestellten· Rechtssatz, der als solcher der 3. - Wenn endlich noch geltend gemacht wurde, Parteidisposition entzogen ist. die beanspruchte Vergütung sei dazu bestimmt, die 2. - Nun sprechen allerdings eine Anzahl von der Klä- Kosten einer längern Lagerung der Pfänder zu decken, so gerin geltend gemachter Umstände, wie übrigens schon handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze die in Aussicht genommene Berechnung der streitigen zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (inso- Gebühr nach einem Prozentsatz der Hauptforderung, weit ein zwischen der Klägerin und der Konkursverwal- eher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Partei- tung zustande gekommen er neuer Hinterlegungsvertrag wille nicht sowohl auf eine Entschädigung für die Interes- anzunehmen wäre) um eine M ass a s c h u I d, die senvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergü- als solche (vergl. JJEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor tung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kol- Verlu!)trisiko gerichtet .war. In diesem Falle aber steht lokation nicht bedarf, oder aber (gleichwie bei der « Ent- einer Zulassung der eingeklagten Forderung als Kon- schädigung für Mühewalt ») um eine Entschädigung für kursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208 eben- Konkursrechtes entgegen, nämlich der Grundsatz, dass falls nicht zu den Konkursforderungen gehört. alles dem Gemeinschuldner im Momente der Konkurser- 4. - Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der öffnung gehörende Vermögen zur Deckung sol c her Klägerin erhobene, au ss erh alb oder nach SchI u ss Forderungen bestimmt ist, die auch 0 h n e den Konkurs des Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner bestehen würden. 'Der von der Klägerin· beanspruchte per s ö n I ich geltend gemacht werden könne, braucht Zuschlag ist naeh ihrer eigenen Sachdarstellung etwas, in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokations- worauf sie ohne den Konkurs kein Recht haben würde streit ist, nicht entschieden zu werden. und was sie sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen lassen, um im Konkurse mehr zu erhalten, als das unerörtert bldben, ob die vorliegende Kollokationsklage GeBe t z vorsieht. Es handelt· sich also um nichts an- auch mit Rücksicht auf Art. 2 ZGB oder 20 OR, oder deres als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kom- Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw. menden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste. um die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten Demnach hat das Bundesgericht K 0 n kur s p r i v i leg s zugunsten eines Pfandgläu- erkannt: bigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für den Mehrbetrag' seiner Forderung über den Wert des Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene ~fandes hinaus,.wie .ue übrigen nicht von gedeckten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt. Pfandgläubiger, mit der ihm zukommmenden Dividende vorlieb zu nehmen, oder der doch in a n der n Konkursen Verluste erlitten hat oder einmal erleiden könnte, wofür