Nach dieser » den Gerichts- und Parteikosten noch eine Gebühr VOll Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der J) fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser- » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. ölTnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also » Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse. » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im geltend machen. Dabei handelt es sich, - wie bei allen