des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage C. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig abgewiesen. und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifl'en, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.