Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfandgläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge- Demnach hat das Bundesgericht weigert. erkannt: B. - Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abgeder Urteils der I. Appellationskammer des 01;lergerichts wiesen.