96 SchKG ist aber ternationales Privat- und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe der Schuldner in der Verfügung über das gepfändete auch die im Blatt für Patent-, Muster- und Zei- Vermögensstück nicht gänzlich eingestellt; er muss nur chenwesen II S. 358 abgedruckte Entscheidung des dazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen. ungarischen Patentamtes).