und für welches es können, so stände doch damit noch nicht fest :dass eine erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war die zür- Verhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten, cher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers wirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber nicht berechtigt (vgl. AS 38 11 S. 702 ff., KOHLER, Handäussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen, buch des deutschen Patentrechtes S. 64. und 885.