Ob als Sitz des Patentrechtes, Kläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen das, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von Aussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort einer Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden zu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder Schadens Umgang zu nehmen ist. wo es ausgeübt wird u. s. w., braucht hier nicht unter-