Zu diesen Massnahmen gehörte im vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der es sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens- Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der versicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich der « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon dazuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein Schaden mit immer nur die Verpfändung des Versicherungsan-