Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zugemutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglic~ auf eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem (vgl. AS 20 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte im vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der es sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens- Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest.