135 den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden, Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch ausArt.-m dass tatsächlich nicht nur die Patenturkunde, sondern auch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Schaist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zugemutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglic~ auf eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem (vgl. AS 20 II S. 98).