Diese Beschlagnahme fiel weIl der beigezogene Experte dargetan habe, dass das am 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der Patent des Klägers keinen Eingriff in die Patentrechte Beklagten auferlegten Kaution dahin, sodass die Ein- ~er Beklagten enthalte und die Beklagte dies vermöge leitung der vorliegenden Klage am 3. Juli 1911 noch lhrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen.