wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der 2. - Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie Beklagten. Dass die Beklagte dolos gebandelt habe, sich auf die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters nimmt die Vorinstanz denn auch selber nicht an; dastützt, durch welche sämtliche Modelle und Zeichnungen gegen erblickt sie in der Erwirkung der provisorischen des Klägers für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Ve