D.abei handelte es sich um die Ergreifung Das Bundesgericht zieht emes RechtsmIttels, welches die zürcherische Zivilproin Erwägun g: zesso~dnung der Beklagten zur Geltendmachung des von lhr behaupteten Rechtsanspruches an die :Hand 1. - (Ausführungen darüber, dass die gestützt auf gab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels Art. 50 aOR geltend gemachte Schadenersatzforderung lag nichts unerlaubtes;