Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Klä- Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Frie- ger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage densrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr. ihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen. ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim C. - Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach Berufung an das Bundesgericht ergriffen: Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit a)